Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen – BGH Urteil am 8. Juli erwartet

Das ewige Thema Schönheitsreparaturen verunsichert seit Jahren. In einigen Fällen ist der Vermieter, in Anderen der Mieter zuständig. Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Müssen die Mieter überhaupt auf eigene Kosten renovieren?

Konkret geht es dabei um die Entfernung von Gebrauchsspuren, üblicherweise auch Schönheitsreparaturen genannt. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Renovierungs- und Ausbesserungsarbeiten innerhalb der Wohnung, also Lackieren von Innentüren, Fensterrahmen sowie Streichen oder Tapezieren von Wänden. Auch ist nicht vorgeschrieben wer diese Arbeiten ausüben muss, die Ausbesserungen müssen lediglich „fachgerecht“ erfolgen. In der Praxis führen allerdings oft überstrichene Steckdosen und Sockelleisten spätestens beim Auszug zu einem handfesten Streit.

Die Grundfrage wer für Renovierungsarbeiten zuständig ist, kann derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Zwar ist in erster Linie der Vermieter in der Verantwortung, aber es können Abweichungen vereinbart werden, welche man fast in jedem Mietvertrag vorfindet. Viele davon sind rechtlich angreifbar und wurden in der Vergangenheit von Gerichten für unwirksam erklärt. In solchen Fällen muss der Mieter keinerlei Arbeiten ausführen, jedoch muss im Umkehrschluss deshalb nicht unbedingt der Vermieter tätig werden. Daher bleibt in den meisten dieser Fälle der Zustand der Immobilie unverändert.

Die rechtliche Schwierigkeit besteht hier darin, daß der Vermieter die Immobilie in „einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und halten muss“. Alleine dieser Text führt bei Gerichten zu unterschiedlichen Auslegungen. Wenn der Mieter schon bei Einzug den unrenovierten Zustand akzeptiert hat muss auch der Vermieter meistens nichts tun. Die Ausnahme wäre nur wenn die Wohnung komplett verwahrlost ist. In einer anderen Auslegung haben beide Vertragsparteien z.B. eine regelmäßige Renovierung vereinbart, dann müsse auch der Vermieter tätig werden.

Genau für diese Streitpunkte will der BGH nun eine Entscheidung herbeiführen. Als Lösung sieht der BGH nach jetziger Einschätzung einen Kompromiss vor. Der Mieter wird voraussichtlich den Vermieter zu Renovierungen verpflichten können, wenn er sich im Gegenzug an den Kosten beteiligt.

Das Urteil wird am 08.07. verkündet.

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Update 09.07.: Der BGH hat entschieden, wer als Mieter in eine unrenovierte Wohnung zieht, kann auch Jahre später den Vermieter zum Renovieren verpflichten. Allerdings bestimmt der Bundesgerichtshof, dass sich Mieter an den Kosten für diese Arbeiten zu 50 Prozent beteiligen müssen. Das Urteil ist auf alle Mieter übertragbar, die ihre Wohnung in unrenoviertem Zustand bezogen haben. (Az. VIII ZR 163/18 u.a.)